Förderung

Voraussetzungen der Förderung

Die Installation einer Wärmepumpe wird nur gefördert, wenn sowohl die formalen als auch die technischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms erfüllt sind. Für unseren im Jahr 2025 gestellten Antrag waren insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

  • Gefördert werden bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  • Die Wärmepumpe muss förderfähig sein und die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Vor der Antragstellung ist eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erforderlich. Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
  • Ein bereits geschlossener Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten.
  • Das Heizungsverteilungssystem muss optimiert werden. Dazu gehört grundsätzlich ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B oder ein anerkanntes gleichwertiges Verfahren.
  • Nach Abschluss bestätigt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die ordnungsgemäße Durchführung mit der BnD.
  • Für die Auszahlung sind insbesondere die BnD-ID, Schlussrechnungen und gegebenenfalls weitere Nachweise einzureichen. Die Rechnungen müssen den Fördervorgaben entsprechen und unbar bezahlt werden.
  • Für zusätzliche Förderboni gelten weitere Voraussetzungen.

    Entscheidend ist daher nicht allein, dass eine Wärmepumpe eingebaut wurde. Die gesamte Maßnahme muss entsprechend den technischen und formalen Förderbedingungen geplant, ausgeführt, dokumentiert und bestätigt werden.

    Diese Zusammenfassung stützt sich auf das KfW-Merkblatt mit Stand Dezember 2024. Für den hydraulischen Abgleich sah die damalige BEG-Richtlinie grundsätzlich Verfahren B vor; anerkannte gleichwertige Verfahren waren unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Bestätigung zum Antrag (BzA)

    Vor der Beantragung der Förderung muss ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte eine Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, erstellen. Sie enthält Angaben zur geplanten Heizungsanlage, zu den voraussichtlich förderfähigen Kosten und bestätigt, dass die vorgesehene Maßnahme die technischen Mindestanforderungen der Förderung erfüllen soll.

    Mit der BzA wird eine individuelle BzA-ID erzeugt, die für den Förderantrag bei der KfW benötigt wird. Die BzA bezieht sich jedoch zunächst nur auf die geplante Maßnahme. Sie bestätigt weder den tatsächlichen Zustand der später eingebauten Anlage noch deren ordnungsgemäße Ausführung. Dies wird erst nach Abschluss des Vorhabens mit der Bestätigung nach Durchführung (BnD) dokumentiert.

    So entspricht es dem KfW-Merkblatt für 2025 und trennt Planung und tatsächliche Durchführung sauber.

    Inhalte der BzA in unserem Projekt

    Die BzA bei unserem Projekt

    In unserer BzA ist eine elektrisch angetriebene Luft-Wasser-Wärmepumpe für ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit angegeben. Als geplante förderfähige Kosten wurden 31.056 Euro eingetragen. Außerdem wurde der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer mindestens 20 Jahre alten Gaszentralheizung ausgewählt.

    Konkrete technische Angaben enthält die BzA dagegen nicht. Das Feld für die Nennleistung der Wärmepumpe blieb leer. Auch Hersteller, Gerätemodell, Heizlast, Auslegungstemperaturen, Heizkörperdimensionierung und hydraulischer Abgleich werden nicht genannt. Die BzA ist daher eine zusammenfassende Förderbestätigung, enthält aber keine detaillierten Angaben zur technischen Auslegung der Anlage.

    Die Schlussrechnung

    Für die Auszahlung der Förderung müssen der KfW Rechnungen über die förderfähigen Leistungen vorgelegt werden. Bei der Nachweiseinreichung werden grundsätzlich Schlussrechnungen verlangt; Teil- und Zwischenrechnungen reichen hierfür nicht aus.

    Die Rechnung muss unter anderem die geförderte Person, die Adresse des Investitionsobjekts, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag erkennen lassen. Sie ist in deutscher Sprache und in Euro auszustellen und unbar zu bezahlen.

    Das Datum der letzten Rechnung ist außerdem für die Frist zur Einreichung der Förderunterlagen von Bedeutung. Die Schlussrechnung bestätigt jedoch für sich genommen noch nicht, dass die Anlage technisch ordnungsgemäß und entsprechend den Förderbedingungen ausgeführt wurde. Dies wird gesondert durch die Bestätigung nach Durchführung dokumentiert.

    Die Schlussrechnung in unserem Fall

    Octopus Energy Services stellte die Schlussrechnung am 1. Dezember 2025 aus. Zu diesem Zeitpunkt waren aus unserer Sicht noch wesentliche Mängel und Restarbeiten offen. Wir widersprachen der Rechnung daher am 14. Dezember 2025 und erklärten, dass wir die Anlage noch nicht als abgenommen betrachteten.

    Ungeachtet dessen leisteten wir am 31. Dezember 2025 eine Abschlagszahlung von 10.000 Euro, ausdrücklich ohne Anerkennung einer weitergehenden Rechtspflicht. Damit wollten wir deutlich machen, dass wir die bereits erbrachten Leistungen vergüten und weiterhin an einer sachlichen und einvernehmlichen Lösung mitwirken wollten. Die Zahlung war weder als Abnahme der Anlage noch als Anerkennung der gesamten Forderung gemeint.

    Auch nach Ausstellung der Schlussrechnung fanden weitere Arbeiten statt. Bei einem Vor-Ort-Termin mit Octopus Energy Services und einem Techniker von Daikin am 19. Februar 2026 wurden unter anderem Anlagenparameter überprüft, ein abgesenkter Heizkörper neu ausgerichtet, Überdruckventile ausgetauscht und eine fehlende Kältemittelkennzeichnung angebracht. Weitere technische Fragen blieben aus unserer Sicht offen. Wir hatten aber den Eindruck, das diese im Nachgang zu diesem Termin geklärt werden können. Hierbei waren wir noch davon ausgegangen, dass die Heizlastberechnung entsprechend den energetischen Eigenschaften unseres Reihenmittelhauses erstellt worden war.

    BnD – Benachrichtigung nach Durchführung